AGB
Artikel 0 – Definitionen
0.1 – Auftragnehmer: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Pollutex mit Hauptsitz in Bruchsal.
0.2 – Auftraggeber: die Person oder Firma, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wird.
0.3 – Parteien: Auftragnehmer und der Auftraggeber.
0.4 – Angebot: jede(s) vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gerichtete Preis- angabe und/oder Angebot, einschließlich eventueller dazugehöriger Anlagen.
0.5 – Vertrag: jeder von den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Erledigung von Arbeiten oder den Kauf und Verkauf.
Artikel 1 – Anwendbarkeit
1.1 – Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf und gelten als Bestandteil aller vom Auftragnehmer unterbreiteten Angebote und abgeschlossenen Verträge.
1.2 – Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden vom Auftrag- nehmer ausdrücklich abgelehnt.
Artikel 2 – Vertragsabschluss
2.1 – Sämtliche Angebote sind unverbindlich, außer wenn diesbezüglich ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Alle vom Auftragnehmer erteilten Ratschläge und übergebenen Berechnungen, Entwürfe, Modelle, Zeichnungen, Maße und sonstigen Bezeichnungen von Produkten sind sorgfältig erstellt bzw. hergestellt worden, jedoch unverbindlich. Gezeigte oder übergebene Muster, Zeichnungen oder Modelle gelten jeweils nur als allgemeine Vorstellung der angebotenen Produkte. Daraus können keine Ansprüche hergeleitet werden.
2.2 – Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung der Bestellung durch den Auftraggeber zustande. Die schriftliche Bestellung bzw. der unterzeichnete Vertrag gilt als vollständige und richtige Festlegung des Vertragsinhaltes.
2.3 – Der Abschluss von Verträgen bzw. die Bestätigung davon durch den Auftragnehmer erfolgt jeweils unter der auflösenden Bedingung, dass aus den vom Auftragnehmer einzuholenden Informationen nicht hervorgeht, dass der Auftraggeber unzureichend kreditwürdig ist. Der Auftragnehmer kann sich nur innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss bzw. Versendung der Auftragsbestätigung durch ein an den Auftraggeber zu richtendes Schreiben auf diese auflösende Bedingung berufen. Im Falle einer solchen Berufung gilt der Vertrag als aufgelöst. In diesem Fall kann der Auftraggeber keine Entschädigungsansprüche geltend machen.
2.4 – In Bezug auf Tätigkeiten und Arbeiten, wofür auf Grund ihrer Art oder ihres Umfangs weder ein Angebot bzw. eine Auftragsbestätigung versandt, noch ein Vertrag unterzeichnet wird, kann der Vertrag in jeder juristisch möglichen Weise nachgewiesen werden. Auf jeden Fall gilt, dass die bei dem Auftraggeber eingegangene Rechnung, außer wenn der Auftraggeber sofort Einspruch dagegen erheben sollte, die getroffene Vereinbarung richtig und vollständig wiedergibt und als Auftragsbestätigung gilt.
2.5 – Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei oder nach dem Abschluss des Vertrags vom Auftraggeber Sicherheit in Bezug auf die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen zu verlangen, bevor sie eine (weitere) Leistung erbringt.
2.6 – Der Auftragnehmer ist befugt – falls er solches für notwendig halten sollte -, zur ordentlichen Erfüllung des Vertrags Dritte einzuschalten. Die Kosten davon werden gemäß der übergebenen Preisangabe an den Auftraggeber weitergegeben. Falls möglich, wird solches mit dem Auftraggeber beraten.
2.7 – Abweichungen von einem abgeschlossenen Vertrag sind in einem von beiden Parteien unterzeichneten Dokument festzulegen.
Artikel 3 – Lieferfrist
3.1 – Die vom Auftragnehmer angegebenen Lieferfristen gelten nicht als Endfristen und sind jederzeit unverbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die angegebene Lieferfrist möglichst genau einzuhalten. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Auftraggeber im Falle von Überschreitung der Lieferfrist nicht das Recht, Schadenersatz zu fordern, die Annahme des Produktes zu verweigern, oder den Vertrag ganz oder zum Teil aufzulösen.
3.2 – Sollte der Auftraggeber die Produkte nach Ablauf der Lieferfrist nicht abge- nommen haben, so werden sie auf seine Rechnung und Gefahr für ihn gelagert.
Artikel 4 – Lieferung
Die Produkte werden ab Werk geliefert, außer wenn ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte.
Artikel 5 – Preise und Preisänderungen
5.1 – Die Preiseangaben des Auftragnehmers verstehen sich exklusive Mehrwert- steuer und inklusive Verpackungskosten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ände- rungen in den in diesem Absatz umschriebenen Kostenbestandteilen an den Auftraggeber weiterzugeben.
5.2 – Der Auftragnehmer ist befugt, von ihm erbrachte Mehrleistungen einzeln in Rechnung zu stellen, auch falls er nicht schriftlich mit der Erbringung der Mehrleistungen beauftragt, oder der Preis davon nicht vorher vereinbart sein sollte. Auf die Berechnung des Preises der Mehrleistungen finden die Bestimmungen des vorigen Absatzes dieses Artikels entsprechend Anwendung.
Artikel 6 – Höhere Gewalt
6.1 – Von höherer Gewalt auf Seiten des Auftragnehmers ist die Rede, wenn er nach Vertragsabschluss auf Grund von Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, inneren Unruhen, Brand, Wasserschaden, Überschwemmung, Arbeitsniederlegung, Betriebsbeset- zung, Ein- oder Ausfuhrbehinderungen, staatlichen Maßnahmen, Defekten an Maschinerien, Störung in der Lieferung von Energie oder irgendeines sonstigen Umstandes, der die Erfüllung der Verpflichtungen ganz oder zum Teil verhindert, oder auf Grund dessen billigerweise nicht vom Auftragnehmer verlangt werden kann, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt, ungeachtet der Tatsache, ob dieser Umstand beim Vertragsabschluss voraussehbar war, nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachzukommen. Von höherer Gewalt ist ebenfalls die Rede, falls in der Firma Dritter, von denen Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags abhängig ist, von einem solchen Umstand die Rede sein sollte.
6.2 – Sollte die höhere Gewalt während eines ununterbrochenen Zeitraums von mehr als 6 Monaten andauern, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen. Die Parteien erklären, dass sie in diesem Fall keine Entschädigungsansprüche geltend machen werden.
6.3 – Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlung der Leistungen zu fordern, die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags erbracht worden sind, bevor die Umstände eintraten, welche die höhere Gewalt verursacht haben.
Artikel 7 – Zahlung
7.1 – Außer falls diesbezüglich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen sein sollte, hat jede Zahlung von Rechnungen ohne irgendwelche Ermäßigung oder Aufrechnung spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum mittels Überweisung auf das vom Auftragnehmer angegebene Bankkonto zu erfolgen. Das in den Kontoauszügen vom Auftragnehmer angegebene Wertstellungsdatum ist entscheidend und gilt auch als Zahlungstag.
7.2 – Falls der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vereinbart hat, dass die Zahlung über ein Bankinstitut erfolgen wird, oder mittels eines Dokumentenkredits oder Bankgarantien Sicherheit geleistet wird, garantiert der Auftraggeber, dass solches über eine erstklassige Bank erfolgen wird. Wenn der Auftragnehmer billigerweise an den genannten Qualifikationen zweifeln kann, ist er berechtigt, die vorgeschlagene Bank abzulehnen und eine andere Bank zu wählen.
7.3 – Falls ein schuldiger Betrag nicht innerhalb 14 Tagen nach dem Rechnungs- datum gezahlt wird, ist der Auftraggeber dem Auftragnehmer ab dem Rechnungs- datum bis zur vollständigen Begleichung über den ganzen Rechnungsbetrag oder den restlichen Teil davon Zinsen in Höhe von 1,5% pro Monat ohne Inverzugsetzung schuldig.
Artikel 8 – Eigentum
8.1 – Die Produkte, die der Auftragnehmer dem Auftraggeber geliefert hat, bleiben Eigentum vom Auftragnehmer, bis der Auftraggeber den ganzen Kaufpreis des betreffenden Produktes gezahlt hat.
8.2 – Solange sich gemäß Art. 8.1. Produkte vom Auftragnehmer bei dem Auftrag- geber befinden, hat der Auftraggeber sie ordentlich gegen die üblichen Risiken zu versichern.
8.3 – Der Auftraggeber darf Produkte, an denen ein Eigentumsvorbehalt besteht, nur im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit nutzen. Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt, diese Produkte als Pfand oder als Sicherheit zu Gunsten Dritter zu verwenden.
8.4 – Sollte der Auftraggeber seiner in Art. 7.1. umschriebenen Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die betreffenden Produkte nicht nachkommen, so ist der Auftragnehmer, ohne Inverzugsetzung, berechtigt, die in Art. 8.1. genannten, dem Auftragnehmer gehörigen Produkten zu sich zu nehmen und aus der Firma des Auftraggebers zu entfernen.
Artikel 9 – Mängelrügen
9.1 – Der Auftraggeber ist verpflichtet bei der Ablieferung sofort zu prüfen, ob die gelieferten Produkte eventuell Mängel oder Beschädigungen aufweisen, oder diese Prüfung durchzuführen, nachdem der Auftragnehmer gemeldet hat, dass die Produkte für ihn bereitstehen. Eventuelle Mängelrügen, unter anderem in Bezug auf die Qualität, die Maße, das Gewicht oder die Verpackung der gelieferten Produkte, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer allerdings spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Produkte schriftlich zu melden.
9.2 – Mängel, die billigerweise nicht innerhalb dieser Frist feststellbar sind, sind dem Auftragnehmer sofort, nachdem sie festgestellt sind, jedoch auf jeden Fall innerhalb der Garantiefrist schriftlich zu melden.
9.3 – Sollte eine Mängelrüge nicht innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist(en) gemeldet werden, so verwirkt der Auftraggeber jeden Anspruch auf Grund der betreffenden Mängel.
9.4 – Es steht dem Auftraggeber nicht frei, die Produkte zurückzusenden, bevor der Auftragnehmer solches schriftlich genehmigt hat.
Artikel 10 – Garantie
10.1 – Der Auftragnehmer garantiert dem Auftraggeber oder dem ersten faktischen Benutzer eines Produktes, das der Auftragnehmer dem Auftraggeber geliefert hat, die solide Konstruktion sowie die richtige Qualität des gelieferten Produktes. Der Auftragnehmer hat auf Grund dieser Garantie ausschließlich die nachfolgenden Verpflichtungen:
a. Wird ein Mangel (jede Eigenschaft, auf Grund deren der Auftraggeber das gelieferte Produkt nicht zur normalen Benutzung verwenden kann) innerhalb eines Jahres nach dem Datum, an dem das betreffende Produkt dem Auftraggeber geliefert worden ist, schriftlich den Auftragnehmer gemeldet, so gehen alle mit der Reparatur beziehungsweise dem Ersatz – solches in dem ausschließlich vom Auftragnehmer zu bestimmenden Maße, einschließlich 50% der Frachtkosten, – auf Rechnung des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Produkte gegebenenfalls dem Auftragnehmer zur Reparatur anzubieten. Der Auftragnehmer wird sich bemühen die Reparaturarbeiten möglichst bald zu erledigen. Diese Arbeiten werden grundsätzlich während der üblichen Arbeitsstunden ausgeführt. An Sonn- und Feiertagen werden keine Reparaturarbeiten ausgeführt.
b. Diese Fristen fangen jeweils am Lieferdatum an.
10.2 – Die in Art. 10.1. umschriebenen Garantien erlöschen:
– nach Ablauf der in Art. 10.1. umschriebene Frist;
– falls der Auftraggeber einen Mangel nicht innerhalb von 3 Tagen, nachdem er ihn festgestellt hat, dem Auftragnehmer gemeldet hat;
– falls der Auftraggeber oder der erste Benutzer ohne Zustimmung vom Auftrag- nehmer selbst Reparaturen vorgenommen hat;
– im Falle unfachmännischer Benutzung, einschließlich Nichtbeachtung von Lager-, Instandhaltungs-, Anwendungs- und Betriebsvorschriften oder
– falls der Auftraggeber falsche Einzelteile oder keine Originalteile montiert haben sollte.
Artikel 11 – Haftung des Auftragnehmers
11.1 – Unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 9 ist der Auftragnehmer im Falle der Lieferung mangelhafter Produkte berechtigt, die gelieferten Produkte auszubessern, oder gegen Herausgabe der gelieferten Produkte entweder dem Auftraggeber den Kaufpreis zurückzuerstatten, oder die Produkte durch ähnliche, gleichwertige Produkte zu ersetzen. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Entschädigungsansprüche geltend machen.
11.2 – Haftung vom Auftragnehmer für irgendeinen Schaden, einschließlich jeden Schadens an der Umwelt und jeden Folgeschadens, den der Auftraggeber oder ein Dritter auf Grund der Anwendung der vom Auftragnehmer gelieferten Produkte erleiden sollte, ist ausgeschlossen, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für den Inhalt der vom Auftragnehmer zu den gelieferten Produkten erteilten Produktinformationen.
11.3 – Die Haftung vom Auftragnehmer wird sich auf jeden Fall auf den Betrag beschränken, der dem Kaufpreis der betreffenden, dem Auftraggeber gelieferten Produkte entspricht.
11.4 – Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Qualität der dem Auftraggeber gelieferten Produkte oder erbrachten Dienstleistungen frei.
Artikel 12 – Auflösung, außergerichtliche Kosten
12.1 – Sollte der Auftraggeber irgendeiner Verpflichtung, die sich für ihn aus dem mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag ergibt, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich nachkommen, so ist der Auftraggeber im Verzug, und ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention:
– die Erfüllung des Vertrags sowie der unmittelbar damit zusammenhängenden Verträge aufzuschieben, bis die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung hinreichend sichergestellt ist, oder
– den Vertrag und die damit zusammenhängenden Verträge ganz oder zum Teil aufzulösen, ohne dass der Auftragnehmer zur Zahlung irgendeiner Entschädigung gehalten wäre.
12.2 – Falls über den Auftraggeber der Konkurs verhängt oder ihm Zahlungsaufschub gewährt wird, oder die Produkte des Auftraggebers (zum Teil) beschlagnahmt werden, werden alle mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge aufgelöst, außer wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen sollte, dass er die Erfüllung (eines Teiles) des betreffenden Vertrags verlangt.
12.3 – Sollte der Auftragnehmer auf Grund von Nichterfüllung auf Seiten des Auftraggebers gerichtliche oder außergerichtliche Rechtshilfekosten anfallen, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer diese Kosten zu ersetzen.
Artikel 13 – Annullierung
13.1 – Falls der Auftraggeber den mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag lösen möchte, und der Auftragnehmer sich schriftlich damit einverstanden erklärt, ist der Auftraggeber verpflichtet, außer wenn diesbezüglich schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen sein sollte, die vom Auftragnehmer – eventuell auf Termin – eingekauften Materialien und Grundstoffe, eventuell be- oder verarbeitet, zu dem vom Auftragnehmer bestimmten oder zu bestimmenden Preis zu übernehmen und außerdem dem Auftragnehmer, unter anderem aufgrund von Gewinnausfall, eine fixierte Entschädigung in Höhe von mindestens 20% des vereinbarten Preises zu zahlen, solches unbeschadet der sonstigen Rechte, die dem Auftragnehmer kraft des Gesetzes zustehen, einschließlich des Rechtes völlige Entschädigung zu fordern.
13.2 – Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Forderungen Dritter auf Grund der Annullierung des Auftrags durch den Auftraggeber frei.
Artikel 14 – Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1 – Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.
14.2 – Sollten auf Grund des Vertrags Streitigkeiten entstehen, so ist das deutsche Gericht, unter Ausschluss aller sonstigen Behörden, für die Entscheidung zuständig. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Bruchsal. Ist der Käufer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so gilt die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichtes Bruchsal als vereinbart.